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Zuschuss zum Fitnessstudio vom Arbeitgeber – wann ist Gesundheitsförderung steuerfrei?

von | Nov 14, 2022 | Mitarbeiter Benefits, Steuerfreie Sachbezüge

Arbeitgeber haben gesetzlich die Möglichkeit, ihren Mitarbeitern einen jährlichen Zuschuss von 600 Euro für gesundheitsfördernde Maßnahmen steuerfrei zukommen zu lassen. Dabei handelt es sich um geldwerte Vorteile. 

Doch welche Förderungen fallen darunter? Übernehmen Krankenkasse die Kosten fürs Fitnessstudio? Oder ist Firmenfitness die bessere Lösung? Hier lesen Sie alle Infos rund um den Arbeitgeber-Zuschuss zum Fitnessstudio.

Wie sieht es konkret mit dem Zuschuss zur Fitness durch den Arbeitgeber aus?

Wenn Sie Ihre Mitarbeiter gerne steuerbegünstigt mit einem Zuschuss fürs Fitnessstudio unterstützen möchten, ist wichtig, dass diese Leistung nach § 3 Nr. 34 EStG. „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht wird. Dabei stehen Arbeitgebern zwei Möglichkeiten offen.

Zum einen können sie die monatliche Steuerfreigrenze von 50 Euro pro Angestelltem nutzen. Innerhalb dieser steuerlichen Freigrenze können sie Mitarbeitern Sachleistungen ohne Steuer- und Sozialabgaben zukommen lassen. Die 50 Euro -Grenze ist nicht an bestimmte Kurse oder Fitnessangebote gekoppelt. Es ist für Unternehmen sogar möglich, einen Jahresvertrag beim Fitnessstudio abzuschließen.

Das Niedersächsische Finanzgericht entschied 2018, dass der Anspruch des Studios monatlich entzogen werden muss. Außerdem muss der Vertrag monatlich kündbar sein, damit die Fitnessstudio-Nutzung und der Zuschuss zum Fitnessstudio steuerfrei bleiben. Unter der Überschrift „Sachbezug Fitnessstudio“ finden Sie weitere Informationen.

Eine andere Möglichkeit, Mitarbeitern einen steuerfreien Zuschuss zur Gesundheitsförderung zu gewähren, ist das Angebot spezieller Kurse im Rahmen von Firmenfitness. Diese müssen den Anforderungen der §§ 20, 20b SGB V entsprechen.

Hierunter fallen z. B. Rückenfitness, Yoga oder Pilates für teilnehmende Mitarbeiter. Weitere Informationen bietet der Präventionsleitfaden des GKV-Spitzenverbandes. Erforderlich ist seit dem 01.01.2019, dass die Maßnahme gem. § 20 Abs. 2 S. 2 SGB V zertifiziert ist.

Grundsätzlich nicht begünstigt ist im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung die Übernahme von Mitgliedsbeiträgen für Fitnessstudios. Ausnahmen sind möglich, wenn es sich um einen zertifizierten Kurs oder Trainer handelt, der vor Ort in einem Fitnesscenter arbeitet. Sie als Arbeitgeber müssen dann einen Vertrag mit diesem Studio abschließen, aus dem hervorgeht, dass Ihre Mitarbeiter nur diese speziellen Kurse nutzen können.

Die Vor- und Nachteile der beiden Möglichkeiten auf einen Blick:

Steuerfreier Sachbezug: Fitnessstudio-Mitgliedschaft

  • Bis zu 50 Euro pro Monat steuer- und abgabenfrei
  • Nicht an bestimmte Kurse gebunden
  • Mitarbeiter können Restbetrag zuzahlen, wenn die Grenze von 50 Euro überschritten wird

 

Betriebliche Gesundheitsförderung zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands

  • Bis zu 600 Euro pro Jahr steuer- und abgabenfrei
  • Auszahlung zusätzlich zum Gehalt oder als Alternative zur Gehaltserhöhung
  • Kein Mitgliedsbeitrag im Fitnessstudio, stattdessen gezielte Maßnahmen zur Primärprävention
  • Abhängig von der Einstufung durch die Krankenkasse

Firmenfitness – Inhalte und Programme, Vorteile, Abrechnung

Betriebliche Gesundheitsförderung kann direkt vor Ort im Unternehmen oder auch in einem Fitnessstudio oder Sportverein in der Nähe stattfinden. Die Steuerfreiheit gilt für die im GKV-Leitfaden Prävention beschriebenen Leistungen. 

Sie betrifft die Felder „Gesundheitsförderlicher Arbeits- und Lebensstil“ mit den Präventionsprinzipien „Stressbewältigung und Ressourcenstärkung“ und „Bewegungsförderliches Arbeiten und körperlich aktive Beschäftigte“. Außerdem  fallen darunter die Punkte „Gesundheitsgerechte Ernährung im Arbeitsalltag“ sowie „Verhaltensbezogene Suchtprävention im Betrieb“. Beispiele sind Bewegungsprogramme wie Yoga, Ausgleichsgymnastik oder Rückenschulungen. Auch Kurse zur Stressvermeidung wie Tai Chi und Qigong oder Ernährungsberatung mit Vorträgen und Kochkursen fallen in diesen Bereich.

Die Vorteile dieser Maßnahmen liegen auf der Hand: Arbeitgeber können mit Firmenfitness und Gesundheitsförderung passgenaue Maßnahmen für ihre Mitarbeiter erarbeiten oder von zertifizierten Dienstleistern direkt in Anspruch nehmen. Arbeitnehmer müssen sich nicht selbst kümmern, sondern werden im Idealfall direkt vor Ort in die Maßnahme eingebunden, beispielsweise durch Rückenübungen in einer Arbeitspause. Auch Menschen, die sich für unsportlich halten und eher nicht ins Fitnessstudio gehen würden, profitieren so davon.

Arbeitgeber müssen steuerfreie Bezüge im Lohnkonto aufzeichnen. Teilnahmebescheinigungen und Nachweise über die Zertifizierung sind ggf. vorzulegen. In einem Schreiben vom April 2021 spezifiziert das Bundesgesundheitsministerium für Finanzen weitere Anforderungen an die betrieblichen Leistungen und Zuschüsse zur Fitness und Gesundheit von Mitarbeitern.

Fallen Corona-Tests unter die Gesundheitsförderung?

Um lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei zu sein, müssen Gesundheitsförderungsmaßnehmen im „überwiegend betrieblichen Interesse“ liegen. Wenn ein Arbeitgeber die Kosten für PCR- oder Antikörper-Tests übernimmt, liegt das laut BMF (FAQ Corona Steuern, Stand 18.12.2020, Kapitel VI Lohnsteuern, Nr. 11) im eigenbetrieblichen Interesse und fällt somit unter Gesundheitsförderung.

Zuschuss zum Fitnessstudio durch die Krankenkasse?

Gesetzliche Krankenkassen in Deutschland übernehmen oder bezuschussen grundsätzlich keine Mitgliedsbeiträge im Fitnessstudio. Allerdings können einzelne Gesundheitskurse bzw. Präventionskurse nach § 20a SGB V finanziell unterstützt werden. Voraussetzung ist, dass die Kurse bestimmte Qualitätsstandards erfüllen, dass beispielsweise lizenzierte Übungsleiter die Kurse geben.

Zudem fördern viele Krankenkassen den Kursbesuch im Fitnessstudio indirekt über Bonusprogramme. Einige Krankenkassen kooperieren auch mit bestimmten Fitnessstudios oder Fitnessketten. Hier erhalten die Versicherten Rabatte oder Ermäßigungen auf den Monatsbeitrag oder ein kostenloses Probetraining. Der Nachteil: Die Versicherten müssen selbst aktiv werden, Informationen bei ihrer Krankenkasse einholen und Nachweise einreichen.

Ein attraktiver Benefit für viele Arbeitnehmer ist daher die ganze oder teilweise Übernahme der Fitnessstudio-Beiträge durch den Arbeitgeber. Hier müssen sie sich um nichts kümmern, und oft liegt das Studio in unmittelbarer Nähe des Unternehmens. Dass Mitarbeiter so unkompliziert vor der Arbeit, in der Mittagspause oder gleich im Anschluss ans Büro Kurse besuchen können – oft gemeinsam mit Kollegen –, ist eine zusätzliche Motivationsmaßnahme. Und welcher Arbeitgeber hat nicht gerne eine fitte, gesunde Belegschaft?

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Sachbezug Fitnessstudio: Welche Möglichkeiten der Auszahlung gibt es?

Ein steuerfreier Sachbezug darf nie bar ausbezahlt werden, sondern muss in Form einer Sachleistung gewährt werden. Der Arbeitgeber muss also gewährleisten können, dass durch den Sachbezug keine Bargeschäfte entstehen können. Dafür gibt es verschiedene Lösungsmöglichkeiten. Einige Unternehmen greifen beispielsweise auf Firmenwägen, Tankgutscheine, Gutscheinkarten, Einkaufsgutscheine oder aber auch auf das Jobticket der Verkehrsbetriebe zurück. Sie alle sind aber stark an die Partnerunternehmen gebunden.

Beim Zuschuss zum Fitnessstudio ist die Auswahl an Studios leider oft gering. Mehr Flexibilität bietet eine unabhängige Lösung wie die SpenditCard, auf welche die 50 Euro Sachbezugsleistung direkt überwiesen werden.

Die Mitgliederanzahl von Fitnessstudios ist in Deutschland in den letzten Jahren kontinuierlich angestiegen. Das zeigt, dass das Thema Fitness für die Deutschen durchaus relevant ist und folglich auch bei Arbeitnehmern eine Rolle spielt.

Machen Sie Ihre Mitarbeiter fit!

Eine Übersichtsarbeit von Dr. Steven Aldana zeigt, dass Programme zur  Förderung der Gesundheit helfen, Fehlzeiten um bis zu 36 Prozent zu reduzieren.

Quelle: Aldana, Steven: Financial impact of health promotion programs: a comprehensive review of the literature. In: American Journal of Health Promotion 5 (2001), S. 296 -320.

Gesundheitsförderung durch den Arbeitgeber kann so einfach sein mit der SpenditCard

Die SpenditCard ist ein zeitgemäßes und modernes System, mit dem Arbeitgeber dem Arbeitnehmer maximal flexibel steuerfreie Sachleistungen ausgeben. Dafür können Sie eine Prepaid Kreditkarte nutzen, auf das Sie als Arbeitgeber über ein praktisches Online-Tool selbständig Beträge buchen. 

Egal, ob es sich um einen vom Arbeitgeber abgeschlossenen Vertrag oder eine Firmenfitness Mitgliedschaft handelt: Es gibt viele Varianten der Auszahlung für unterschiedlichste Unternehmensformen. Der Mitarbeiter kann dann beispielsweise sein Abo im Fitnessstudio ganz einfach mit der SpenditCard bezahlen. Ein cleverer Zuschuss zum Fitnessstudio und zur Förderung der Gesundheit von Mitarbeitern, der ankommt!

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Zuschuss Fitnessstudio – nicht nur von der Krankenkasse, sondern auch vom Arbeitgeber

Gesetzliche Krankenkassen in Deutschland übernehmen keine Mitgliedsbeiträge oder direkten Zuschüsse fürs Fitnessstudio, bieten aber Bonusprogramme, bezuschussen Präventionskurse und kooperieren zum Teil mit ausgesuchten Fitnessstudios. Diese müssen allerdings beantragt oder Nachweise eingereicht werden. Ohne Aufwand für den Mitarbeiter können Arbeitgeber ihre Angestellten auf zwei Wegen bei Sport, Bewegung und Prävention unterstützen.

Die erste Option ist die monatliche Steuerfreigrenze von 50 Euro. Die zweite ist im Zuge der betrieblichen Gesundheitsförderung mit bis zu 600 Euro jährlich für Firmenfitness und Arbeitnehmergesundheit. Eine zeitgemäße Möglichkeit, Angestellten diese Zuwendung zur Gesundheit und Fitness zukommen zu lassen, bietet die SpenditCard.

Zudem haben Arbeitgeber die Möglichkeit, ihren Mitarbeitern eine Erholungsbeihilfe zu gewähren. Alle Infos zur Erholungsbeihilfe haben wir im Artikel „Erholungsbeihilfe für Arbeitnehmer 2021“ zusammengefasst. Erfahren Sie beispielsweise, was bei der Auszahlung beachtet werden muss, wie hoch die steuerfreien Förderungsbeträge sind und wo der Unterschied zum Urlaubsgeld liegt.

Bitte beachten Sie, dass wir keine Steuer- oder Rechtsberatung erbringen dürfen und mit dieser Information keine Steuer- oder Rechtsberatung erbracht wird. Es handelt sich lediglich um allgemeine Informationen zu den von uns angebotenen Produkten, die auf den jeweiligen Sachverhalt Ihres Unternehmens im Einzelfall anzupassen und aus steuer- und rechtlicher Sicht zu würdigen sind. Bitte holen Sie eine auf Ihre Umstände zugeschnittene Beratung Ihres Steuer- bzw. Rechtsberaters ein, bevor Sie Entscheidungen, über die sich in Zusammenhang mit unseren Produkten ergebenden Themen, treffen. Es kann keine Haftung übernommen werden.

Ruth Wiebusch

Ruth Wiebusch

Content Writer "Mitarbeiter-Benefits"

Ruth erstellt seit vielen Jahren Blogbeiträge für das SPENDIT Magazin. Sie ist Expertin auf den Gebieten Mitarbeitermotivation, steuerfreie Sachbezüge und New Work. Neben Inhalten für Online-Magazine kreiert sie PR-Texte, Marketingmaterialien und Content für Webseiten. Ihre Softskills: viel Erfahrung, Struktur, Empathie und Neugier.

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